- Auslieferungsprovision
- Aus|lie|fe|rungs|pro|vi|si|on 〈[-vi-] f. 20〉 Provision für den Kommissionär (auch wenn das Geschäft nicht ausgeführt worden ist)
Universal-Lexikon. 2012.
Universal-Lexikon. 2012.
Auslieferungsprovision — Auslieferungsprovision, die ortsgebräuchliche oder vereinbarte Entschädigung, die der Kommissionär (s. d.), auch wenn das ihm aufgetragene Geschäft gar nicht zur Ausführung gekommen ist, fordern kann (Deutsches Handelsgesetzbuch, § 396) … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Auslieferungsprovision — dem ⇡ Kommissionär zu zahlende Vergütung für Empfang, Verwahrung und Auslieferung der Waren. Mangels besonderer Abrede nur zahlbar, wenn ein entsprechender ⇡ Handelsbrauch besteht (§ 396 HGB) oder die Ausführung des Geschäfts aus einem in der… … Lexikon der Economics
Ortsgebrauch — (Ortsüblichkeit, Ortsgewohnheit), Rechtssätze, die an einem Orte bezüglich bestimmter Rechtsverhältnisse auf Grund eines Gewohnheitsrechtes in Anwendung kommen. Derartige Ortsgebräuche treten ergänzend da ein, wo das Gesetz keine diesbezüglichen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon